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143.211 LFVMP CH-SG

Art. 2 Verordnung über die Lohnfortzahlung für Magistratspersonen (LFVMP) - Bemessung a) Grundsatz

I. Lohnfortzahlung
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Art. 2 LFVMP · Bemessung a) Grundsatz

1. Der Magistratsperson wird nach Massgabe der Zahl der Amtsjahre eine Lohnfortzahlung während wenigstens 18 und längstens 48 Monaten ausgerichtet.

2. Für jedes ganze und angebrochene Amtsjahr wird eine Lohnfortzahlung während vier Monaten ausgerichtet.

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