143.211
LFVMP
CH-SG
Art. 2 Verordnung über die Lohnfortzahlung für Magistratspersonen (LFVMP) - Bemessung a) Grundsatz
I. Lohnfortzahlung
Art. 2 LFVMP · Bemessung a) Grundsatz
1. Der Magistratsperson wird nach Massgabe der Zahl der Amtsjahre eine Lohnfortzahlung während wenigstens 18 und längstens 48 Monaten ausgerichtet.
2. Für jedes ganze und angebrochene Amtsjahr wird eine Lohnfortzahlung während vier Monaten ausgerichtet.