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143.211 LFVMP CH-SG

Art. 1 Verordnung über die Lohnfortzahlung für Magistratspersonen (LFVMP) - Anspruch

I. Lohnfortzahlung
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Art. 1 LFVMP · Anspruch

1. Die Magistratsperson hat Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn

a) ihr Arbeitsverhältnis als Magistratsperson nach dem 1. Januar 2014 begonnen hat;

b) sie vor dem vollendeten 65. Altersjahr aus dem Amt ausscheidet.

2. Der Anspruch endet mit vollendetem 65. Altersjahr.

3. Der Anspruch entfällt, wenn das Ausscheiden aus dem Amt auf die rechtskräftige Verurteilung der Magistratsperson wegen einer strafbaren Handlung in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung zurückzuführen ist.

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