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143.210 BESVMP CH-SG

Art. 9 Besoldungsverordnung für Magistratspersonen (BesVMP) - Taggelder

III. Weitere Entschädigungen
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Art. 9 BesVMP · Taggelder

1. Taggelder werden Entschädigungen nach Art. 8 dieses Erlasses gleichgestellt, soweit sie Fr. 200.- je Tag übersteigen.

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