143.210
BESVMP
CH-SG
Art. 8 Besoldungsverordnung für Magistratspersonen (BesVMP) - Tätigkeit in Organisationen mit kantonaler Beteiligung
III. Weitere Entschädigungen
Art. 8 BesVMP · Tätigkeit in Organisationen mit kantonaler Beteiligung
1. Die Magistratsperson kann Entschädigungen aus der Tätigkeit im obersten Leitungsorgan von Organisationen mit kantonaler Beteiligung bis höchstens zehn Prozent der Besoldung nach Art. 3 dieses Erlasses beziehen. Sie überweist den darüber hinausgehenden Betrag dem Kanton.
2. Übt die Magistratsperson im obersten Leitungsorgan eine Präsidialfunktion aus, kann sie zusätzliche Präsidialentschädigungen von höchstens Fr. 5000.- beziehen.