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143.210 BESVMP CH-SG

Art. 8 Besoldungsverordnung für Magistratspersonen (BesVMP) - Tätigkeit in Organisationen mit kantonaler Beteiligung

III. Weitere Entschädigungen
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Art. 8 BesVMP · Tätigkeit in Organisationen mit kantonaler Beteiligung

1. Die Magistratsperson kann Entschädigungen aus der Tätigkeit im obersten Leitungsorgan von Organisationen mit kantonaler Beteiligung bis höchstens zehn Prozent der Besoldung nach Art. 3 dieses Erlasses beziehen. Sie überweist den darüber hinausgehenden Betrag dem Kanton.

2. Übt die Magistratsperson im obersten Leitungsorgan eine Präsidialfunktion aus, kann sie zusätzliche Präsidialentschädigungen von höchstens Fr. 5000.- beziehen.

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