Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143.210 BESVMP CH-SG

Art. 7 Besoldungsverordnung für Magistratspersonen (BesVMP) - Treueprämie

II. Besoldung und Zulagen
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Art. 7 BesVMP · Treueprämie

1. Die Magistratsperson erhält nach Vollendung des 25. Dienstjahres als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter beim Kanton eine Treueprämie nach Art. 113 bis 115 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011.

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