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143.210 BESVMP CH-SG

Art. 6 Besoldungsverordnung für Magistratspersonen (BesVMP) - Auszahlung

II. Besoldung und Zulagen
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Art. 6 BesVMP · Auszahlung

1. Monatlich werden ein Zwölftel der Jahresbesoldung nach Art. 3 dieses Erlasses und ein Zwölftel des 13. Monatslohns ausbezahlt.

2. Die Zulagen nach Art. 4 und 5 dieses Erlasses werden monatlich ausbezahlt.

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