143.210
BESVMP
CH-SG
Art. 6 Besoldungsverordnung für Magistratspersonen (BesVMP) - Auszahlung
II. Besoldung und Zulagen
Art. 6 BesVMP · Auszahlung
1. Monatlich werden ein Zwölftel der Jahresbesoldung nach Art. 3 dieses Erlasses und ein Zwölftel des 13. Monatslohns ausbezahlt.
2. Die Zulagen nach Art. 4 und 5 dieses Erlasses werden monatlich ausbezahlt.