Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143.210 BESVMP CH-SG

Art. 5 Besoldungsverordnung für Magistratspersonen (BesVMP) - b) Präsidialzulage

II. Besoldung und Zulagen
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Art. 5 BesVMP · b) Präsidialzulage

1. Die Präsidialzulage beträgt

a) für die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten Fr. 13 200.-;

b) für die Kantonsgerichtspräsidentin oder den Kantonsgerichtspräsidenten und die Verwaltungsgerichtspräsidentin oder den Verwaltungsgerichtspräsidenten Fr. 7200.-.

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