Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143.210 BESVMP CH-SG

Art. 4 Besoldungsverordnung für Magistratspersonen (BesVMP) - Zulagen a) Repräsentationsentschädigung

II. Besoldung und Zulagen
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Art. 4 BesVMP · Zulagen a) Repräsentationsentschädigung

1. Die pauschale Repräsentationsentschädigung beträgt

a) für Regierungsrätinnen und Regierungsräte Fr. 6000.-;

b) für die Staatssekretärin oder den Staatssekretär Fr. 3000.-.

2. Auf den Repräsentationsentschädigungen werden keine Teuerungszulagen ausgerichtet.

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