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143.210 BESVMP CH-SG

Art. 3 Besoldungsverordnung für Magistratspersonen (BesVMP) - Besoldung

II. Besoldung und Zulagen
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Art. 3 BesVMP · Besoldung

1. Regierungsrätinnen und Regierungsräte erhalten eine Besoldung von 120 Prozent des Lohns der obersten Überklasse der Lohnklassen nach Art. [68](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/143.11/de/art68) Abs. 3 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011[[5]](#paragraphtext_content_fn_106339_2_5_c).

2. Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär, die hauptamtlichen Kantonsrichterinnen und Kantonsrichter sowie die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes erhalten eine Besoldung von 106 Prozent des Lohns der obersten Überklasse der Lohnklassen nach Art. [68](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/143.11/de/art68) Abs. 3 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011[[6]](#paragraphtext_content_fn_106340_2_6_c).

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