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143.210 BESVMP CH-SG

Art. 10 Besoldungsverordnung für Magistratspersonen (BesVMP) - Andere Tätigkeiten

III. Weitere Entschädigungen
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Art. 10 BesVMP · Andere Tätigkeiten

1. Der Tätigkeit im obersten Leitungsorgan von Organisationen mit kantonaler Beteiligung sind gleichgestellt

a) die Tätigkeit in eidgenössischen und kantonalen Kommissionen;

b) die richterliche Funktion in eidgenössischen Gerichten und Schiedsgerichten;

c) die Mitgliedschaft in den eidgenössischen Räten.

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