143.210
BESVMP
CH-SG
Art. 10 Besoldungsverordnung für Magistratspersonen (BesVMP) - Andere Tätigkeiten
III. Weitere Entschädigungen
Art. 10 BesVMP · Andere Tätigkeiten
1. Der Tätigkeit im obersten Leitungsorgan von Organisationen mit kantonaler Beteiligung sind gleichgestellt
a) die Tätigkeit in eidgenössischen und kantonalen Kommissionen;
b) die richterliche Funktion in eidgenössischen Gerichten und Schiedsgerichten;
c) die Mitgliedschaft in den eidgenössischen Räten.