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143.11 PersV CH-SG

Art. 98 Personalverordnung (PersV) - Naturalleistung

V. Entschädigungen aus dem Arbeitsverhältnis - 1. Lohn sowie Zulagen und Inkonvenienzentschädigungen - d) Auszahlung
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Art. 98 PersV · Naturalleistung

1. Der Arbeitsvertrag kann vorsehen, dass der Lohn teilweise als Naturalleistung in Form von verbilligter oder unentgeltlicher Verpflegung oder von verbilligter oder unentgeltlicher Bereitstellung einer Dienstwohnung ausgerichtet wird.

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