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143.11 PersV CH-SG

Art. 97 Personalverordnung (PersV) - 13. und 14. Monatslohn

V. Entschädigungen aus dem Arbeitsverhältnis - 1. Lohn sowie Zulagen und Inkonvenienzentschädigungen - d) Auszahlung
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Art. 97 PersV · 13. und 14. Monatslohn

1. Der 13. Monatslohn wird je zur Hälfte im Juni und Dezember ausbezahlt.

2. Der Mitarbeiter kann innerhalb eines Jahres nach der Geburt eines eigenen Kindes den 13. Monatslohn ganz oder zur Hälfte als bezahlten Urlaub beziehen. Gleiches gilt für eine Mitarbeiterin, bei deren Ehefrau oder eingetragener Partnerin ein Kindesverhältnis mit Geburt begründet wird.

2bis Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können innerhalb eines Jahres nach Aufnahme eines Kindes zur Adoption den 13. Monatslohn ganz oder zur Hälfte als bezahlten Urlaub beziehen.

3. Wählt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die monatliche Auszahlung eines Vierzehntels des Jahreslohns

a) richtet sich die Auszahlung des 14. Monatslohns nach Abs. 1 dieser Bestimmung;

b) gilt die festgelegte Variante während eines Kalenderjahres. Änderungen erfolgen auf Jahresbeginn.

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