143.11
PersV
CH-SG
Art. 95 Personalverordnung (PersV) - b) Bemessung und Auszahlung[[1]](#articletitle_text_fn_299882_2_1_c)
V. Entschädigungen aus dem Arbeitsverhältnis - 1. Lohn sowie Zulagen und Inkonvenienzentschädigungen - c) Inkonvenienzentschädigungen
Art. 95 PersV · b) Bemessung und Auszahlung[[1]](#articletitle_text_fn_299882_2_1_c)
1. Der Betrag der Inkonvenienzentschädigung entspricht dem Durchschnitt der im vorhergehenden Kalenderjahr oder, bei einer kürzeren Anstellungsdauer, der während der Anstellungsdauer ausgerichteten Inkonvenienzentschädigungen.
2. Lässt sich der Durchschnitt nicht ermitteln, wird auf Erfahrungswerte abgestellt.
3. Die Auszahlung der Inkonvenienzentschädigung erfolgt wenigstens vierteljährlich.