143.11
PersV
CH-SG
Art. 90 Personalverordnung (PersV) - d) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Strassenunterhaltsdienstes
V. Entschädigungen aus dem Arbeitsverhältnis - 1. Lohn sowie Zulagen und Inkonvenienzentschädigungen - c) Inkonvenienzentschädigungen
Art. 90 PersV · d) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Strassenunterhaltsdienstes
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Strassenunterhaltsdienstes beziehen Inkonvenienzentschädigungen für
a)* Arbeit zwischen 20.00 und 05.00 Uhr sowie an Werktagen ausserhalb der Dienstzeit, an Samstagen und an Ruhetagen;
b) Pikettdienst;
c) Arbeit unter erschwerten Bedingungen.
2. Die Inkonvenienzentschädigungen nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung werden in Form eines Lohnzuschlags nach Anhang 3 zu diesem Erlass ausgerichtet.
3. Das Bau- und Umweltdepartement regelt im Einvernehmen mit dem Personalamt die Inkonvenienzentschädigungen nach Abs. 1 Bst. b und c dieser Bestimmung.