Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143.11 PersV CH-SG

Art. 90 Personalverordnung (PersV) - d) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Strassenunterhaltsdienstes

V. Entschädigungen aus dem Arbeitsverhältnis - 1. Lohn sowie Zulagen und Inkonvenienzentschädigungen - c) Inkonvenienzentschädigungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (201 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 90 PersV · d) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Strassenunterhaltsdienstes

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Strassenunterhaltsdienstes beziehen Inkonvenienzentschädigungen für

a)* Arbeit zwischen 20.00 und 05.00 Uhr sowie an Werktagen ausserhalb der Dienstzeit, an Samstagen und an Ruhetagen;

b) Pikettdienst;

c) Arbeit unter erschwerten Bedingungen.

2. Die Inkonvenienzentschädigungen nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung werden in Form eines Lohnzuschlags nach Anhang 3 zu diesem Erlass ausgerichtet.

3. Das Bau- und Umweltdepartement regelt im Einvernehmen mit dem Personalamt die Inkonvenienzentschädigungen nach Abs. 1 Bst. b und c dieser Bestimmung.

← Art. 89 PersV Personalverordnung (PersV) - Geltungsbereich a) Grundsatz Art. 92 PersV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →