143.11
PersV
CH-SG
Art. 8a Personalverordnung (PersV) - Verbot der Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen
II. Aufgabenerfüllung - 1. Grundsätze
Art. 8a PersV · Verbot der Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen
1. Geringfügige, sozial übliche Geschenke und Vorteile im Sinn von [Art. 68](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/143.1/de/art68) Abs. 2 des Personalgesetzes[[9]](#paragraphtext_content_fn_533824_2_9_c) dürfen nicht angenommen oder beansprucht werden, wenn sie die Erfüllung der Dienstpflicht oder die Unabhängigkeit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters beeinträchtigen können.
2. Bestehen Zweifel, ob ein Geschenk oder ein Vorteil angenommen oder beansprucht werden darf, bestimmt die oder der Vorgesetzte das weitere Vorgehen.