143.11
PersV
CH-SG
Art. 87 Personalverordnung (PersV) - Bezügerinnen und Bezüger a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft
V. Entschädigungen aus dem Arbeitsverhältnis - 1. Lohn sowie Zulagen und Inkonvenienzentschädigungen - c) Inkonvenienzentschädigungen
Art. 87 PersV · Bezügerinnen und Bezüger a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft
1. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Jugendanwältinnen und Jugendanwälte beziehen Inkonvenienzentschädigungen für
a) Augenscheine und Anordnungen ausserhalb der Dienstzeit;
b) Pikettdienst zu Hause.
2. Das Verwaltungspersonal der Staatsanwaltschaft bezieht Inkonvenienzen für
a)* Aufgebote an den Arbeitsplatz ausserhalb der Dienstzeit;
b)* Pikettdienst zu Hause.
3. Die Inkonvenienzentschädigungen nach Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a dieser Bestimmung werden in Form eines Pauschalbetrags nach Anhang 3 zu diesem Erlass ausgerichtet.