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143.11 PersV CH-SG

Art. 87 Personalverordnung (PersV) - Bezügerinnen und Bezüger a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft

V. Entschädigungen aus dem Arbeitsverhältnis - 1. Lohn sowie Zulagen und Inkonvenienzentschädigungen - c) Inkonvenienzentschädigungen
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Art. 87 PersV · Bezügerinnen und Bezüger a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft

1. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Jugendanwältinnen und Jugendanwälte beziehen Inkonvenienzentschädigungen für

a) Augenscheine und Anordnungen ausserhalb der Dienstzeit;

b) Pikettdienst zu Hause.

2. Das Verwaltungspersonal der Staatsanwaltschaft bezieht Inkonvenienzen für

a)* Aufgebote an den Arbeitsplatz ausserhalb der Dienstzeit;

b)* Pikettdienst zu Hause.

3. Die Inkonvenienzentschädigungen nach Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a dieser Bestimmung werden in Form eines Pauschalbetrags nach Anhang 3 zu diesem Erlass ausgerichtet.

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