143.11
PersV
CH-SG
Art. 85 Personalverordnung (PersV) - c) Höhe
V. Entschädigungen aus dem Arbeitsverhältnis - 1. Lohn sowie Zulagen und Inkonvenienzentschädigungen - b) Zulagen
Art. 85 PersV · c) Höhe
1. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bestimmt die Höhe der Marktzulage sowie Dauer und schrittweise Herabsetzung.
2. Sind die Voraussetzungen für eine Marktzulage an Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einer Berufsgruppe erfüllt, beschliesst die Regierung über deren Ausrichtung und Höhe.