143.11
PersV
CH-SG
Art. 84 Personalverordnung (PersV) - b) Befristung
V. Entschädigungen aus dem Arbeitsverhältnis - 1. Lohn sowie Zulagen und Inkonvenienzentschädigungen - b) Zulagen
Art. 84 PersV · b) Befristung
1. Die Marktzulage kann befristet und schrittweise herabgesetzt werden.
2. Sie wird alle zwei Jahre überprüft und auf Grundlage der Überprüfung erhöht, gekürzt oder aufgehoben, wenn sich die Voraussetzungen für deren Ausrichtung verändert haben.