143.11
PersV
CH-SG
Art. 83 Personalverordnung (PersV) - Marktzulage a) Voraussetzungen
V. Entschädigungen aus dem Arbeitsverhältnis - 1. Lohn sowie Zulagen und Inkonvenienzentschädigungen - b) Zulagen
Art. 83 PersV · Marktzulage a) Voraussetzungen
1. Die Marktzulage kann ausgerichtet werden, wenn die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt die Gewinnung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern erschweren oder deren Erhaltung gefährden.