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143.11 PersV CH-SG

Art. 83 Personalverordnung (PersV) - Marktzulage a) Voraussetzungen

V. Entschädigungen aus dem Arbeitsverhältnis - 1. Lohn sowie Zulagen und Inkonvenienzentschädigungen - b) Zulagen
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Art. 83 PersV · Marktzulage a) Voraussetzungen

1. Die Marktzulage kann ausgerichtet werden, wenn die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt die Gewinnung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern erschweren oder deren Erhaltung gefährden.

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