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143.11 PersV CH-SG

Art. 82 Personalverordnung (PersV) - b) Höhe

V. Entschädigungen aus dem Arbeitsverhältnis - 1. Lohn sowie Zulagen und Inkonvenienzentschädigungen - b) Zulagen
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Art. 82 PersV · b) Höhe

1. Die Höhe der Zulage richtet sich nach Art, Umfang und Anforderungen der zusätzlichen Aufgaben, der leitenden Funktion oder der Ausübung der Stellvertretung.

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