143.11
PersV
CH-SG
Art. 80 Personalverordnung (PersV) - b) Begrenzung
V. Entschädigungen aus dem Arbeitsverhältnis - 1. Lohn sowie Zulagen und Inkonvenienzentschädigungen - b) Zulagen
Art. 80 PersV · b) Begrenzung
1. Den Eltern wird je Kind lediglich eine Geburtszulage nach diesem Erlass ausgerichtet.
2. Sind beide Elternteile anspruchsberechtigt, wird ihnen die Geburtszulage anteilmässig im Verhältnis ihres Beschäftigungsgrades ausgerichtet.