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143.11 PersV CH-SG

Art. 80 Personalverordnung (PersV) - b) Begrenzung

V. Entschädigungen aus dem Arbeitsverhältnis - 1. Lohn sowie Zulagen und Inkonvenienzentschädigungen - b) Zulagen
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Art. 80 PersV · b) Begrenzung

1. Den Eltern wird je Kind lediglich eine Geburtszulage nach diesem Erlass ausgerichtet.

2. Sind beide Elternteile anspruchsberechtigt, wird ihnen die Geburtszulage anteilmässig im Verhältnis ihres Beschäftigungsgrades ausgerichtet.

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