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143.11 PersV CH-SG

Art. 8 Personalverordnung (PersV) - Neue Arbeitsformen

II. Aufgabenerfüllung - 1. Grundsätze
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Art. 8 PersV · Neue Arbeitsformen

1. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann mit Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern ergänzend zur Arbeit am Dienstort neue Arbeitsformen vereinbaren, wenn diese die Aufgabenerfüllung in vergleichbarer Weise wie am Dienstort zulassen und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.

2. Der Kanton kann sich an den Kosten neuer Arbeitsformen beteiligen.

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