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143.11 PersV CH-SG

Art. 79 Personalverordnung (PersV) - Geburtszulage a) Grundsatz

V. Entschädigungen aus dem Arbeitsverhältnis - 1. Lohn sowie Zulagen und Inkonvenienzentschädigungen - b) Zulagen
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Art. 79 PersV · Geburtszulage a) Grundsatz

1. Der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter wird bei Geburt eines Kindes eine Geburtszulage von höchstens 1360 Franken ausgerichtet.

2. Massgebend ist der Beschäftigungsgrad der letzten zwölf Arbeitsmonate vor der Geburt.

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