143.11
PersV
CH-SG
Art. 77 Personalverordnung (PersV) - b) Berechnung
V. Entschädigungen aus dem Arbeitsverhältnis - 1. Lohn sowie Zulagen und Inkonvenienzentschädigungen - a) Lohn
Art. 77 PersV · b) Berechnung
1. Der Stundenlohn ergibt sich aus dem Betrag des Jahreslohns zuzüglich 13. Monatslohn geteilt durch
a) 2190 bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden;
b) 2399 bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 46 Stunden;
c)* 2503 bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden.
1.* ...
2.* ...