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143.11 PersV CH-SG

Art. 77 Personalverordnung (PersV) - b) Berechnung

V. Entschädigungen aus dem Arbeitsverhältnis - 1. Lohn sowie Zulagen und Inkonvenienzentschädigungen - a) Lohn
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Art. 77 PersV · b) Berechnung

1. Der Stundenlohn ergibt sich aus dem Betrag des Jahreslohns zuzüglich 13. Monatslohn geteilt durch

a) 2190 bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden;

b) 2399 bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 46 Stunden;

c)* 2503 bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden.

1.* ...

2.* ...

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