143.11
PersV
CH-SG
Art. 76 Personalverordnung (PersV) - Stundenlohn a) Anwendungsbereich
V. Entschädigungen aus dem Arbeitsverhältnis - 1. Lohn sowie Zulagen und Inkonvenienzentschädigungen - a) Lohn
Art. 76 PersV · Stundenlohn a) Anwendungsbereich
1. Stundenlohn kann vereinbart werden mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
a) die für eine befristete Zeit von weniger als drei Monaten angestellt sind;
b) deren Beschäftigungsgrad grosse Schwankungen erfährt;
c) die dauernd mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 25 Prozent arbeiten.