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143.11 PersV CH-SG

Art. 76 Personalverordnung (PersV) - Stundenlohn a) Anwendungsbereich

V. Entschädigungen aus dem Arbeitsverhältnis - 1. Lohn sowie Zulagen und Inkonvenienzentschädigungen - a) Lohn
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Art. 76 PersV · Stundenlohn a) Anwendungsbereich

1. Stundenlohn kann vereinbart werden mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

a) die für eine befristete Zeit von weniger als drei Monaten angestellt sind;

b) deren Beschäftigungsgrad grosse Schwankungen erfährt;

c) die dauernd mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 25 Prozent arbeiten.

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