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143.11 PersV CH-SG

Art. 75 Personalverordnung (PersV) - Variabler Lohnbestandteil

V. Entschädigungen aus dem Arbeitsverhältnis - 1. Lohn sowie Zulagen und Inkonvenienzentschädigungen - a) Lohn
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Art. 75 PersV · Variabler Lohnbestandteil

1. Der Jahreslohn wird herabgesetzt, wenn im Arbeitsvertrag ein variabler Lohnbestandteil vereinbart ist.

2. Bei einem variablen Lohnbestandteil ist eine Spannweite festzulegen, die einen Zuschlag und einen Abschlag zum Jahreslohn vorsieht.

3. Die Regierung bestimmt die Regelungen im Einzelfall.

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