143.11
PersV
CH-SG
Art. 74 Personalverordnung (PersV) - Zeitpunkt von individuellen Lohnerhöhungen
V. Entschädigungen aus dem Arbeitsverhältnis - 1. Lohn sowie Zulagen und Inkonvenienzentschädigungen - a) Lohn
Art. 74 PersV · Zeitpunkt von individuellen Lohnerhöhungen
1. Individuelle Lohnerhöhungen erfolgen in der Regel auf Beginn eines Kalenderjahres.