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143.11 PersV CH-SG

Art. 74 Personalverordnung (PersV) - Zeitpunkt von individuellen Lohnerhöhungen

V. Entschädigungen aus dem Arbeitsverhältnis - 1. Lohn sowie Zulagen und Inkonvenienzentschädigungen - a) Lohn
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Art. 74 PersV · Zeitpunkt von individuellen Lohnerhöhungen

1. Individuelle Lohnerhöhungen erfolgen in der Regel auf Beginn eines Kalenderjahres.

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