143.11
PersV
CH-SG
Art. 73e Personalverordnung (PersV) - b) Umfang
V. Entschädigungen aus dem Arbeitsverhältnis - 1. Lohn sowie Zulagen und Inkonvenienzentschädigungen - a) Lohn
Art. 73e PersV · b) Umfang
1. Bei einer individuellen Lohnerhöhung wird der bisherige Jahreslohn erhöht um
a) wenigstens Fr. 650.- bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent. Bei Teilzeitbeschäftigung ist der Mindestbetrag entsprechend niedriger;
b) höchstens 7,5 Prozent.