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143.11 PersV CH-SG

Art. 73e Personalverordnung (PersV) - b) Umfang

V. Entschädigungen aus dem Arbeitsverhältnis - 1. Lohn sowie Zulagen und Inkonvenienzentschädigungen - a) Lohn
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Art. 73e PersV · b) Umfang

1. Bei einer individuellen Lohnerhöhung wird der bisherige Jahreslohn erhöht um

a) wenigstens Fr. 650.- bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent. Bei Teilzeitbeschäftigung ist der Mindestbetrag entsprechend niedriger;

b) höchstens 7,5 Prozent.

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