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143.11 PersV CH-SG

Art. 73b Personalverordnung (PersV) - Referenzfunktionen

V. Entschädigungen aus dem Arbeitsverhältnis - 1. Lohn sowie Zulagen und Inkonvenienzentschädigungen - a) Lohn
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Art. 73b PersV · Referenzfunktionen

1. Massgebend für die Bemessung des Lohns sind die Referenzfunktionen und die ihnen zugeordneten Lohnbänder nach Anhang 1 dieses Erlasses. Die Regierung erlässt durch Weisung weitere Einzelheiten zu den Referenzfunktionen.

2. Die Referenzfunktionskommission ordnet die Stellen in den Departementen und der Staatskanzlei sowie in den anderen Justizbehörden einer Referenzfunktion zu.

2bis. Die weiteren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach Art. 9 des Personalgesetzes ordnen ihre Stellen selbst einer Referenzfunktion zu. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Referenzfunktionskommission als beratendes Gremium nach Art. 38a Abs. 1 Bst. b des Personalgesetzes.

3. ...

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