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143.11 PersV CH-SG

Art. 64 Personalverordnung (PersV) - Nachbezug

IV. Ruhetage, Ferien und Urlaub - 2. Ferien
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Art. 64 PersV · Nachbezug

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Ferien, die aus betrieblichen Gründen im Kalenderjahr nicht oder nicht vollständig bezogen werden konnten, im folgenden Kalenderjahr nachbeziehen.

2. Nicht bezogene Ferien werden nicht durch Geldleistungen abgegolten. Vorbehalten bleibt eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszurichtende Entschädigung für Ferien, die aus betrieblichen Gründen nicht bezogen werden konnten.

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