143.11
PersV
CH-SG
Art. 63 Personalverordnung (PersV) - Ferienbezug
IV. Ruhetage, Ferien und Urlaub - 2. Ferien
Art. 63 PersV · Ferienbezug
1. Die Ferien werden jährlich bezogen.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf den Ferienbezug von wenigstens zwei zusammenhängenden Wochen.
3. Sie legen die Zeit des Ferienbezugs fest. Vorbehalten bleibt die von der oder dem Vorgesetzten angeordnete Einschränkung oder Zuteilung des Ferienbezugs aus betrieblichen Gründen.