143.11
PersV
CH-SG
Art. 6 Personalverordnung (PersV) - b) Änderung
II. Aufgabenerfüllung - 1. Grundsätze
Art. 6 PersV · b) Änderung
1. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bietet der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter andere Aufgaben oder eine andere Tätigkeit an, wenn die Erfüllung von anderen Aufgaben oder die Ausübung einer anderer Tätigkeit
a) aus organisatorischen Gründen notwendig ist;
b) infolge eines veränderten Gesundheitszustandes der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters geboten ist und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.