143.11
PersV
CH-SG
Art. 53 Personalverordnung (PersV) - Zeitguthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
III. Arbeitszeit - 7. Langzeitkonto
Art. 53 PersV · Zeitguthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Zeitguthaben während der Kündigungsfrist auszugleichen.
2. Ist ein Ausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich, wird das nicht verwendete Zeitguthaben entschädigt.