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143.11 PersV CH-SG

Art. 52 Personalverordnung (PersV) - Verwendung

III. Arbeitszeit - 7. Langzeitkonto
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Art. 52 PersV · Verwendung

1. Das angesparte Zeitguthaben kann innert zweier Jahre nach Ablauf der Anspardauer verwendet werden für

a) Bezug von bezahltem Urlaub;

b) befristete Herabsetzung des Beschäftigungsgrades bei gleichbleibendem Lohn.

2. Bei Herabsetzung des Beschäftigungsgrades im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen kann die Verwendungsdauer auf vier Jahre verlängert werden.

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