143.11
PersV
CH-SG
Art. 52 Personalverordnung (PersV) - Verwendung
III. Arbeitszeit - 7. Langzeitkonto
Art. 52 PersV · Verwendung
1. Das angesparte Zeitguthaben kann innert zweier Jahre nach Ablauf der Anspardauer verwendet werden für
a) Bezug von bezahltem Urlaub;
b) befristete Herabsetzung des Beschäftigungsgrades bei gleichbleibendem Lohn.
2. Bei Herabsetzung des Beschäftigungsgrades im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen kann die Verwendungsdauer auf vier Jahre verlängert werden.