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143.11 PersV CH-SG

Art. 5 Personalverordnung (PersV) - Aufgaben a) Grundlagen

II. Aufgabenerfüllung - 1. Grundsätze
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Art. 5 PersV · Aufgaben a) Grundlagen

1. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erfüllt die im Arbeitsvertrag und in der Stellenbeschreibung bezeichneten sowie die durch Anordnungen der oder des Vorgesetzten zugewiesenen Aufgaben.

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