143.11
PersV
CH-SG
Art. 5 Personalverordnung (PersV) - Aufgaben a) Grundlagen
II. Aufgabenerfüllung - 1. Grundsätze
Art. 5 PersV · Aufgaben a) Grundlagen
1. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erfüllt die im Arbeitsvertrag und in der Stellenbeschreibung bezeichneten sowie die durch Anordnungen der oder des Vorgesetzten zugewiesenen Aufgaben.