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143.11 PersV CH-SG

Art. 49 Personalverordnung (PersV) - Gegenstand

III. Arbeitszeit - 7. Langzeitkonto
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Art. 49 PersV · Gegenstand

1. Das Langzeitkonto ist ein auf die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter lautendes Konto zum Ansparen von Zeitguthaben während wenigstens drei und höchstens fünf Kalenderjahren.

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