143.11
PersV
CH-SG
Art. 49 Personalverordnung (PersV) - Gegenstand
III. Arbeitszeit - 7. Langzeitkonto
Art. 49 PersV · Gegenstand
1. Das Langzeitkonto ist ein auf die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter lautendes Konto zum Ansparen von Zeitguthaben während wenigstens drei und höchstens fünf Kalenderjahren.