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143.11 PersV CH-SG

Art. 48 Personalverordnung (PersV) - Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres

III. Arbeitszeit - 6. Jahresarbeitszeit
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Art. 48 PersV · Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres

1. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres werden Zeitguthaben und Zeitschulden nach Möglichkeit während der Kündigungsfrist ausgeglichen.

2. Das beim Austritt vorhandene Zeitguthaben wird entschädigt. Die beim Austritt vorhandene Zeitschuld führt zu einem Lohnabzug oder, falls der Lohn vollständig ausgerichtet wurde, zu einer Rückforderung.

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