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143.11 PersV CH-SG

Art. 46 Personalverordnung (PersV) - Bezahlte Abwesenheiten

III. Arbeitszeit - 6. Jahresarbeitszeit
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Art. 46 PersV · Bezahlte Abwesenheiten

1. Bezahlte Abwesenheiten werden entsprechend dem für den Lohn massgebenden Beschäftigungsgrad angerechnet. Art. 36 Abs. 2 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet.

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