143.11
PersV
CH-SG
Art. 46 Personalverordnung (PersV) - Bezahlte Abwesenheiten
III. Arbeitszeit - 6. Jahresarbeitszeit
Art. 46 PersV · Bezahlte Abwesenheiten
1. Bezahlte Abwesenheiten werden entsprechend dem für den Lohn massgebenden Beschäftigungsgrad angerechnet. Art. 36 Abs. 2 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet.