143.11
PersV
CH-SG
Art. 45 Personalverordnung (PersV) - Grundsatz
III. Arbeitszeit - 6. Jahresarbeitszeit
Art. 45 PersV · Grundsatz
1. Im Arbeitsvertrag kann Jahresarbeitszeit vereinbart und deren Verteilung während des Kalenderjahres festgelegt werden, wenn der Arbeitsanfall saisonalen Schwankungen unterliegt.
2. Der Lohn wird ohne Berücksichtigung der unterschiedlichen monatlichen Arbeitszeiten nach Massgabe des Beschäftigungsgrades in gleichbleibenden Monatslöhnen ausgerichtet.