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143.11 PersV CH-SG

Art. 44 Personalverordnung (PersV) - c) Ausgleich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

III. Arbeitszeit - 5. Gleitzeit
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Art. 44 PersV · c) Ausgleich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter gleicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Zeitguthaben und Zeitschulden bis zum Austrittstag aus.

2. Das Zeitguthaben verfällt und die Zeitschuld führt zu einem entsprechenden Lohnabzug, wenn der Ausgleich bis zum Austrittstag nicht erfolgen kann.

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