143.11
PersV
CH-SG
Art. 41 Personalverordnung (PersV) - Zeitlicher Rahmen
III. Arbeitszeit - 5. Gleitzeit
Art. 41 PersV · Zeitlicher Rahmen
1. Während der Gleitzeit können Arbeitsbeginn und Arbeitsende unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse frei gewählt werden. Die Mittagspause richtet sich nach Art. 35 dieses Erlasses.
2. Die Gleitzeit dauert von Montag bis Samstag jeweils von 05.00 bis 21.00 Uhr.
a)* ...
b)* ...
c)* ...
3. Die oder der Vorgesetzte kann in begründeten Fällen Gleitzeit auch ausserhalb des in Abs. 2 dieser Bestimmung festgelegten Zeitraums zulassen, insbesondere im Zusammenhang mit neuen Arbeitsformen.