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143.11 PersV CH-SG

Art. 40 Personalverordnung (PersV) - Anspruch

III. Arbeitszeit - 5. Gleitzeit
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Art. 40 PersV · Anspruch

1. Wer nicht aus betrieblichen Gründen an feste Arbeitszeiten gebunden ist, hat Anspruch auf Gleitzeit.

2. Die oder der Vorgesetzte kann aus betrieblichen Gründen oder bei Missbrauch Einschränkungen anordnen.

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