143.11
PersV
CH-SG
Art. 40 Personalverordnung (PersV) - Anspruch
III. Arbeitszeit - 5. Gleitzeit
Art. 40 PersV · Anspruch
1. Wer nicht aus betrieblichen Gründen an feste Arbeitszeiten gebunden ist, hat Anspruch auf Gleitzeit.
2. Die oder der Vorgesetzte kann aus betrieblichen Gründen oder bei Missbrauch Einschränkungen anordnen.