143.11
PersV
CH-SG
Art. 4 Personalverordnung (PersV) - b) Zuständigkeit
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 PersV · b) Zuständigkeit
1. Soweit dieser Erlass die zuständige Stelle nicht ausdrücklich bezeichnet, richtet sich die Zuständigkeit, als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu gestalten, nach Art. 9 in Verbindung mit Art. 11, 12bis und 12ter des Personalgesetzes.