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143.11 PersV CH-SG

Art. 4 Personalverordnung (PersV) - b) Zuständigkeit

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 PersV · b) Zuständigkeit

1. Soweit dieser Erlass die zuständige Stelle nicht ausdrücklich bezeichnet, richtet sich die Zuständigkeit, als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu gestalten, nach Art. 9 in Verbindung mit Art. 11, 12bis und 12ter des Personalgesetzes.

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