143.11
PersV
CH-SG
Art. 35 Personalverordnung (PersV) - Mittagspause
III. Arbeitszeit - 3. Tägliche Arbeitszeit
Art. 35 PersV · Mittagspause
1. Bei einer zusammenhängenden tatsächlichen Tagesarbeitszeit von mehr als sieben Stunden wird eine Mittagspause oder eine vergleichbare Arbeitsunterbrechung von wenigstens einer halben Stunde eingehalten.
2. Sie gilt nicht als Arbeitszeit und wird in der Regel zwischen 11.00 und 14.00 Uhr bezogen.
3. Die oder der Vorgesetzte kann aus betrieblichen Gründen im Einzelfall Ausnahmen zulassen.