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143.11 PersV CH-SG

Art. 33 Personalverordnung (PersV) - Tägliche Normalarbeitszeit

III. Arbeitszeit - 3. Tägliche Arbeitszeit
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Art. 33 PersV · Tägliche Normalarbeitszeit

1. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt ein Fünftel der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.

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