143.11
PersV
CH-SG
Art. 33 Personalverordnung (PersV) - Tägliche Normalarbeitszeit
III. Arbeitszeit - 3. Tägliche Arbeitszeit
Art. 33 PersV · Tägliche Normalarbeitszeit
1. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt ein Fünftel der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.