143.11
PersV
CH-SG
Art. 32 Personalverordnung (PersV) - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit fester Arbeitszeit
III. Arbeitszeit - 2. Bandbreitenmodell
Art. 32 PersV · Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit fester Arbeitszeit
1. Wer an feste Arbeitszeiten gebunden und vollzeitlich beschäftigt ist, kann bei einer 42-Stunden-Woche die tägliche Arbeitszeit mit Zustimmung der oder des Vorgesetzten auf 8 Stunden 30 Minuten festlegen.
2. Die zusätzliche Arbeitszeit wird jährlich durch zweieinhalb Kompensationstage abgegolten.