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143.11 PersV CH-SG

Art. 32 Personalverordnung (PersV) - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit fester Arbeitszeit

III. Arbeitszeit - 2. Bandbreitenmodell
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Art. 32 PersV · Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit fester Arbeitszeit

1. Wer an feste Arbeitszeiten gebunden und vollzeitlich beschäftigt ist, kann bei einer 42-Stunden-Woche die tägliche Arbeitszeit mit Zustimmung der oder des Vorgesetzten auf 8 Stunden 30 Minuten festlegen.

2. Die zusätzliche Arbeitszeit wird jährlich durch zweieinhalb Kompensationstage abgegolten.

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