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143.11 PersV CH-SG

Art. 22 Personalverordnung (PersV) - Nebenbeschäftigungen

II. Aufgabenerfüllung - 6. Ausübung von Nebenbeschäftigungen
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Art. 22 PersV · Nebenbeschäftigungen

1. Nebenbeschäftigungen sind Tätigkeiten, die nicht Gegenstand des Arbeitsverhältnisses sind. Nebenbeschäftigungen sind entgeltlich, wenn die Entschädigung 2400 Franken je Jahr übersteigt.

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