143.11
PersV
CH-SG
Art. 22 Personalverordnung (PersV) - Nebenbeschäftigungen
II. Aufgabenerfüllung - 6. Ausübung von Nebenbeschäftigungen
Art. 22 PersV · Nebenbeschäftigungen
1. Nebenbeschäftigungen sind Tätigkeiten, die nicht Gegenstand des Arbeitsverhältnisses sind. Nebenbeschäftigungen sind entgeltlich, wenn die Entschädigung 2400 Franken je Jahr übersteigt.