Art. 2 Personalverordnung (PersV) - b) für nebenamtlich tätige Personen
Art. 2 PersV · b) für nebenamtlich tätige Personen
1. Für Personen, die nach Massgabe von besonderen gesetzlichen Vorschriften nebenamtlich Aufgaben für den Kanton erfüllen, gelten folgende Bestimmungen des Personalgesetzes sowie die darauf bezogenen Bestimmungen dieses Erlasses
a1)* Art. 53 über die berufliche Vorsorge;
a) Art. 56 über die Bearbeitung von Personendaten;
b) Art. 61 über die mit der Aufgabenerfüllung verbundenen Pflichten der Mitarbeiterin und des Mitarbeiters sowie über die Pflicht zur Wahrung der Interessen von Arbeitgeberin oder Arbeitgeber;
c) Art. 63 Bst. c über die Pflicht der Mitarbeiterin und des Mitarbeiters zur Meldung von Änderungen in den persönlichen Verhältnissen;
d) Art. 67 über die Geheimhaltungspflicht;
e) Art. 68 über das Verbot der Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen.