Art. 178 Personalverordnung (PersV) - Übergangsbestimmungen des XV. Nachtrags vom 2. Mai 2023 a) Grundsatz
Art. 178 PersV · Übergangsbestimmungen des XV. Nachtrags vom 2. Mai 2023 a) Grundsatz
1. Die Löhne der Kaderärztinnen und Kaderärzte erfahren mit Vollzugsbeginn dieses Nachtrags keine Änderung. Art. 73d und 73e dieses Erlasses bleiben vorbehalten.
2. Liegt der Lohn am 1. Januar 2024 oberhalb des Lohnbands der massgebenden Referenzfunktion, wird
a) er per 1. Januar 2027 auf 100 Prozent des Höchstansatzes dieses Lohnbands gesenkt;
b) der Kaderärztin oder dem Kaderarzt in den Jahren 2024 bis 2026 eine allfällige allgemeine Lohnerhöhung nach Art. 37 f. des Personalgesetzes nur bis zum Höchstansatz des massgebenden Lohnbands nach der allgemeinen Lohnerhöhung gewährt.
3. Abs. 2 Bst. a dieser Bestimmung wird nicht angewendet auf Kaderärztinnen und Kaderärzte, die vor dem 1. Januar 2024 das 60. Altersjahr vollendet haben.
4. Den Kaderärztinnen und Kaderärzten werden vor dem 1. Januar 2024 die Zuordnung ihrer Stelle zur entsprechenden Referenzfunktion, das massgebende Lohnband sowie die Höhe des Lohns ab 1. Januar 2024 schriftlich mitgeteilt.