143.11
PersV
CH-SG
Art. 175 Personalverordnung (PersV) - c) schriftliche Mitteilung bei bestehenden Arbeits- und Dienstverhältnissen
IX. Schlussbestimmungen
Art. 175 PersV · c) schriftliche Mitteilung bei bestehenden Arbeits- und Dienstverhältnissen
1. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden vor dem 1. Januar 2019 die Zuordnung ihrer Stelle zur entsprechenden Referenzfunktion, das massgebende Lohnband sowie die Höhe des Lohns ab 1. Januar 2019 schriftlich mitgeteilt.
2. Bestehende Arbeitsverträge sowie Verfügungen, mit denen bestehende Dienstverhältnisse vor Vollzugsbeginn des Personalgesetzes begründet wurden, bedürfen keiner Anpassung an Art. 3 Bst. e dieses Erlasses.